Thesaurierende ETFs reinvestieren Erträge direkt ins Fondsvermögen, schütten also nichts aus. Trotzdem greift das Finanzamt zu: Seit 2018 gilt die Vorabpauschale, die jährlich eine Mindestbesteuerung sichert. Beim Verkauf fällt zusätzlich Abgeltungsteuer auf realisierte Kursgewinne an. Wer den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (Stand 2026) ausschöpft, kann die Steuerlast legal minimieren.
Wie thesaurierende ETFs funktionieren und warum sie trotzdem besteuert werden
Ein thesaurierender ETF ist ein börsengehandelter Indexfonds, der erwirtschaftete Dividenden und Zinsen nicht an Anleger ausschüttet, sondern intern wiederanlegt. Das Fondsvermögen wächst dadurch automatisch, ohne dass du selbst aktiv werden musst. Für viele Langfristanleger klingt das nach dem perfekten Steuerstundungsmodell: kein Zufluss, keine Steuer. Ganz so einfach ist es nicht.
Der Gesetzgeber hat mit der Investmentsteuerreform 2018 reagiert. Thesaurierende und ausschüttende ETFs werden seitdem steuerlich weitgehend gleichgestellt. Das zentrale Instrument dafür ist die Vorabpauschale. Sie sorgt dafür, dass ein Mindestbetrag jährlich als steuerpflichtiger Ertrag gilt, auch wenn du keine Ausschüttung erhalten hast. Der tatsächliche Steuerabzug erfolgt automatisch über deine Depotbank.
Thesaurierender ETF und Vorabpauschale: So wird sie berechnet
Die Vorabpauschale ist der Betrag, der bei thesaurierenden ETFs jährlich als fiktiver Ertrag versteuert wird. Sie verhindert, dass Anleger die Besteuerung bis zum Verkauf unbegrenzt aufschieben. Die Berechnung läuft so ab:
Grundlage ist der sogenannte Basiszins, den die Deutsche Bundesbank jährlich auf Basis der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen veröffentlicht. Für das Steuerjahr 2026 beträgt der Basiszins 3,20 Prozent (der genaue Wert wird jeweils zu Jahresbeginn vom Bundesfinanzministerium festgelegt). Der Basisertrag ergibt sich aus: Fondswert zu Jahresbeginn × Basiszins × 0,7. Dieser Basisertrag ist die Obergrenze der Vorabpauschale. Hat der ETF tatsächlich mehr Wert gewonnen als dieser Basisertrag, bleibt die Vorabpauschale trotzdem auf Höhe des Basisertrags begrenzt. Hat der thesaurierende ETF weniger als den Basisertrag zugelegt, wird die Vorabpauschale auf diesen Wertzuwachs begrenzt; bei fehlendem oder negativem Wertzuwachs entfällt sie.
Ein konkretes Beispiel aus der Praxis: Du hältst zum 1. Januar 2026 Anteile im Wert von 20.000 Euro an einem thesaurierenden Welt-Aktien-ETF. Der Basisertrag beträgt dann: 20.000 Euro × 3,20 % × 0,7 = 448 Euro. Dieser Betrag gilt als zugeflossen und wird abgeltungsteuerpflichtig. Bei einem Teilfreistellungssatz von 30 Prozent für Aktienfonds sind davon bei ausreichender Wertsteigerung und ohne Berücksichtigung eines verfügbaren Sparer-Pauschbetrags 313,60 Euro steuerpflichtig. Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag ergibt bei vollständig steuerpflichtigen 313,60 Euro rund 82,71 Euro, die deine Depotbank Anfang Januar des Folgejahres automatisch vom Verrechnungskonto abbucht.
Teilfreistellung: Warum nicht der gesamte Ertrag versteuert wird
Die Teilfreistellung ist eine pauschale Steuerbefreiung, die insbesondere für qualifizierte Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds gilt und die Vorbelastung auf Fondsebene ausgleichen soll. Für Aktienfonds, die mindestens 51 Prozent ihres Vermögens in Aktien investieren, beträgt die Teilfreistellung 30 Prozent. Das heißt: Nur 70 Prozent der Erträge und Kursgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer.
Bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil gilt eine Teilfreistellung von 15 Prozent. Für Immobilienfonds gelten eigene Sätze. Die meisten breiten Aktien-ETFs, die Rohstoff-Aktien, Bergbaukonzerne oder Energieunternehmen abbilden, profitieren von der 30-prozentigen Teilfreistellung, sofern sie die Aktienquote einhalten. Reine Rohstoff-ETCs, also Exchange Traded Commodities auf physische Rohstoffe, fallen dagegen nicht unter die Fondsprivilegierung und werden anders behandelt.
Sparer-Pauschbetrag clever einsetzen
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit 2023 für Einzelpersonen 1.000 Euro und für gemeinsam veranlagte Ehepaare 2.000 Euro pro Jahr. Auf diesen Betrag zahlst du keine Abgeltungsteuer. Für thesaurierende ETFs bedeutet das: Solange deine jährliche Vorabpauschale zuzüglich anderer Kapitalerträge unter dieser Grenze bleibt, greift das Finanzamt nicht zu.
Um den Freibetrag zu nutzen, musst du deiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilen. Das geht in der Regel über das Online-Banking. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank automatisch Abgeltungsteuer ab, auch wenn du insgesamt unter dem Freibetrag liegst. Du kannst die zu viel gezahlte Steuer zwar über die Einkommensteuererklärung zurückfordern, aber das kostet Zeit und Aufwand. Erfahrungsgemäß lohnt es sich, den Freistellungsauftrag von Beginn an einzurichten, besonders wenn du mehrere Depots führst und den Betrag entsprechend aufteilst.
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Besteuerung beim Verkauf thesaurierender ETFs
Beim Verkauf eines thesaurierenden ETFs versteuert du die Differenz zwischen Kaufkurs und Verkaufskurs als Kursgewinn. Davon ziehst du zunächst die bereits versteuerten Vorabpauschalen der Vorjahre ab, da diese sonst doppelt besteuert würden. Die Depotbank erledigt diese Verrechnung automatisch und führt die korrekte Abgeltungsteuer ab.
Praktisch sieht das so aus: Du kaufst einen ETF für 10.000 Euro und verkaufst ihn nach zehn Jahren für 18.000 Euro. Über die Jahre wurden insgesamt 600 Euro an Vorabpauschalen versteuert. Der steuerpflichtige Gewinn beim Verkauf beträgt dann: 8.000 Euro minus 600 Euro = 7.400 Euro, davon wiederum 70 Prozent nach Teilfreistellung = 5.180 Euro. Auf diesen Betrag fällt Abgeltungsteuer an. Die Mechanik funktioniert dabei unabhängig davon, ob du den ETF über einen Sparplan oder als Einmalanlage erworben hast.
Wer thesaurierende ETFs über Jahre hält, schiebt einen Teil der Steuerlast tatsächlich in die Zukunft. Den Steuerstundungseffekt, der früher bei alten Thesaurierern deutlich stärker war, hat der Gesetzgeber mit der Vorabpauschale bewusst begrenzt. Vollständig eliminiert hat er ihn aber nicht: Auf den Betrag der Vorabpauschale zahlst du zwar jetzt Steuern, der Kursgewinn darüber hinaus bleibt bis zum Verkauf unversteuert.
Thesaurierend oder ausschüttend: Was ist steuerlich günstiger?
Diese Frage taucht in der Praxis regelmäßig auf. Die kurze Antwort: Der steuerliche Unterschied ist seit 2018 gering, weil die Vorabpauschale beide Varianten annähert. Trotzdem gibt es Nuancen.
| Kriterium | Thesaurierender ETF | Ausschüttender ETF |
|---|---|---|
| Steuer auf laufende Erträge | Vorabpauschale (jährlich, automatisch) | Abgeltungsteuer auf Ausschüttung (sofort) |
| Reinvestition | Automatisch im Fonds | Manuell oder per Sparplan |
| Sparer-Pauschbetrag ausschöpfen | Nur über Vorabpauschale und Kursgewinn | Gezielt über Ausschüttungshöhe steuerbar |
| Aufwand | Gering, läuft automatisch | Reinvestition erfordert aktives Handeln |
| Geeignet für | Langfristiger Vermögensaufbau | Entnahmephase, laufende Einnahmen |
Wer den Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausschöpft, kann mit einem ausschüttenden ETF gezielt Kapitalerträge erzielen und so den Freibetrag jedes Jahr nutzen. Für Anleger in der Aufbauphase mit größerem Depot ist der thesaurierende ETF oft praktischer, weil er keinen Reinvestitionsaufwand erzeugt und Transaktionskosten vermeidet.
Verlustverrechnung und Depotführung bei thesaurierenden ETFs
Verluste aus ETF-Verkäufen lassen sich mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnen. Die Depotbank führt dafür einen internen Verlustverrechnungstopf. Wechselst du das Depot oder überträgst ETF-Anteile auf ein anderes Institut, gehen die Anschaffungskosten mit, nicht aber automatisch der Verlustverrechnungstopf. Das solltest du bei einem Depotwechsel im Blick behalten.
Für thesaurierende ETFs aus dem Ausland, etwa irisch domizilierte Fonds wie viele gängige Welt-ETFs, gilt seit 2018 dasselbe Besteuerungsregime wie für inländische Fonds. Die frühere Problematik mit intransparenten ausländischen Thesaurierern, bei der Anleger komplizierte Ertragsausweise selbst in der Steuererklärung angeben mussten, ist durch die Reform entfallen. Deine Depotbank übernimmt den Steuerabzug, solange du den Fonds über ein inländisches Depot hältst.
Rohstoff-ETFs und Thesaurierung: Was gilt hier?
Wer über ETFs in Rohstoffe investiert, begegnet verschiedenen Produktstrukturen. Aktien-ETFs, die Rohstoffunternehmen wie Bergbaukonzerne, Energieproduzenten oder Agrarbetriebe abbilden, fallen unter die normalen Fondsregeln inklusive Teilfreistellung. Hier gilt alles oben Gesagte unverändert.
Bei Rohstoff-ETCs, die physisch Gold, Silber oder andere Metalle hinterlegen, greift ein anderer Rahmen. Diese Produkte sind rechtlich keine Investmentfonds, sondern Schuldverschreibungen. Für physisch hinterlegtes Gold gilt zudem eine Besonderheit: Bei Gold-ETCs sind Veräußerungsgewinne für Privatanleger nach mehr als einem Jahr nur dann steuerfrei, wenn die Produktbedingungen die steuerliche Behandlung wie physisches Gold rechtfertigen, insbesondere durch einen Goldlieferungsanspruch. Das macht Gold-ETCs für langfristige Anleger steuerlich attraktiv, unterscheidet sie aber grundlegend von thesaurierenden Aktien-ETFs. Eine Vorabpauschale fällt bei ETCs nicht an, da sie keine Investmentfonds sind.
Praktisches Vorgehen: So behältst du den Überblick
In der Praxis zeigt sich, dass viele Anleger die Steuermechanik thesaurierender ETFs unterschätzen und dann überrascht sind, wenn Anfang Januar Beträge vom Verrechnungskonto abgebucht werden. Bewährt hat sich folgendes Vorgehen:
Stelle sicher, dass auf dem Verrechnungskonto deines Depots ausreichend Liquidität liegt, um die Vorabpauschale zu bedienen. Bei einem Depot mit 50.000 Euro Fondsvolumen und einem Basiszins von 2,5 Prozent kannst du mit einer Vorabpauschale von bis zu 875 Euro rechnen, auf die bei 30 Prozent Teilfreistellung ohne verfügbaren Freibetrag rund 153 Euro Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag anfallen. Das sind überschaubare Beträge, aber sie müssen liquide gedeckt sein.
Wer regelmäßig über einen Sparplan investiert, sollte den Freistellungsauftrag jährlich prüfen und anpassen, sobald das Depotvolumen wächst. Bei mehreren Depots lohnt sich eine Verteilung des Freibetrags auf die einzelnen Banken, damit kein Institut voreilig Steuer abzieht.
Häufige Fragen
Muss ich für einen thesaurierenden ETF jährlich Steuern zahlen?
Ja. Über die Vorabpauschale fällt jährlich eine Mindestbesteuerung an, sofern der ETF im Wert gestiegen ist. Die Depotbank führt die Steuer automatisch ab, sofern kein Freistellungsauftrag greift.
Wie hoch ist die Vorabpauschale bei einem thesaurierenden ETF?
Sie berechnet sich aus dem Fondswert zu Jahresbeginn, dem Basiszins und dem Faktor 0,7. Bei 20.000 Euro Depotvolumen und 2,5 Prozent Basiszins ergibt das 350 Euro als Basisertrag vor Teilfreistellung.
Was passiert mit der Vorabpauschale beim Verkauf des ETFs?
Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden beim Verkauf vom steuerpflichtigen Kursgewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Depotbank übernimmt diese Verrechnung automatisch.
Ist ein thesaurierender ETF steuerlich schlechter als ein ausschüttender?
Nein, seit der Investmentsteuerreform 2018 sind beide weitgehend gleichgestellt. Die Vorabpauschale sorgt für eine ähnliche laufende Steuerbelastung wie Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen.
Fällt auf thesaurierende ETFs aus Irland auch Vorabpauschale an?
Ja. Irisch domizilierte ETFs über ein deutsches Depot unterliegen denselben Regeln wie inländische Fonds. Die Depotbank übernimmt den Steuerabzug vollständig.
Gilt die Vorabpauschale auch, wenn mein ETF im Wert gefallen ist?
Nein. Wenn der ETF im Jahr an Wert verloren hat oder weniger zugelegt hat als der Basisertrag, fällt keine Vorabpauschale an. Die tatsächliche Wertentwicklung begrenzt den Ansatz nach oben.
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